Es gelten die Regeln des Kirchengesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs und der weiteren Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes. Der*die Stelleninhaber*in erhält ein Grundgehalt nach der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich einer ruhegehaltfähigen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe B 3 für die Dauer der Wahrnehmung dieses Amtes.
Vorausgesetzt wird die Ordination und Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD.
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